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Quad-Zulassung

Motorrad oder PKW? Bei der Zulassung von sogenannten Quads sind zulassungsrechtliche Besonderheiten zu beachten.

Begriff Quad

Kraftradähnliches Vierradkraftfahrzeug in verschiedenen Fahrzeug- und Aufbauarten

Mögliche Fahrzeug- und Aufbauarten

Grundlage für die Einstufung der Quads bildet die Richtlinie 92/61/EWG. Diese Richtlinie erfasst neben 3-rädrigen Kfz bis 45 km/h auch vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (max. 45 km/h und nicht mehr als 50 ccm) und vierrädrige Kraftfahrzeuge (mehr als 45 km/h und mehr als 50 ccm). Allerdings beschränkt die Richtlinie die Vierrad-Kfz auf eine Leistung von maximal 15 kW und einem maximalen Leergewicht von 400 kg.

Die Einstufung der Fahrzeuge bis 400 kg Leergewicht (Fahrzeuge zur Güterbeförderung bis 550 kg) und/oder bis 15 kW Motorleistung erfolgt deshalb in folgende Arten:

Schl. Nr. 2404 LEICHT-KFZ BIS 45 KM/H
- Leichtkraftfahrzeug – vierrädrig, unter 350 kg
- Leergewicht, Vmax 45km/h

Schl. Nr. 2604 4-RAEDR.KFZ Z.PERS.BEF.
- leichtes vierrädriges Kraftfahrzeug zur Personenbeförderung
- bis 400 kg Leergewicht und 15 kW (überwiegende Einstufung)

Schl. Nr. 2614 4-RAEDR.KFZ Z.GUET.BEF.
- leichtes vierrädriges Kraftfahrzeug
- zur Güterbeförderung bis 550 kg Leergewicht und 15 kW

Fahrzeuge über 15 kW Leistung sind von der Richtlinie 92/61/EWG nicht mehr erfasst. Sie können daher nur noch als PKW oder als land- und forstwirtschaftliche Zugmaschine (lof) zugelassen werden. Allerdings scheitert die Zulassung als PKW an der auf Grund der motorradtypischen Bauweise nicht erreichbaren Geräuschgrenzwerte von 74 dB. Es ist deshalb nur noch diese Zulassungsart möglich:

Fahrzeuge nach Ausrüstung- und Verwendung als Land- oder Forstwirtschaftliche Zugmaschine:

Schl. Nr. 8710 ZUGM.ACKERSCHLEPPER
- Zugmaschine Ackerschlepper

Schl. Nr. 8720 ZUGM.GERAETETRAEGER
- Zugmaschine Geräteträger

Da in der Vergangenheit Quads auch als Pkw zugelassen wurden, kann vereinzelt noch folgende Zulassungsart auftauchen:

Schl. Nr. 0101 PKW OFFEN
- Personenkraftwagen offen
- über 400 kg Leergewicht und/oder über 15 kW Motorleistung zur Personenbeförderung

Auslaufende Schlüsselung:
Schl. Nr. 8700 ZUGMASCHINE

Diese Art ist auslaufend, war jedoch in der Anfangszeit die hauptsächlichste Fahrzeugart, mit der Quads in Verkehr gebracht wurden. Ab 01/2002 nicht mehr zutreffend.

Betriebserlaubnis oder Fahrzeugbrief?

Grundsätzlich müssen fast allen Quads Fahrzeugbriefe zugeteilt werden. Eine Ausnahme davon stellen lediglich vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (Schl. Nr. 2404) dar. Gemäß § 18 Abs 2 Nr. 4b StVZO sind dies QuadŽs mit einer Leermasse von max. 350 kg; einer Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h oder weniger und einem Hubraum für Fremdzündungsmotoren von 50 ccm oder weniger, bzw. einer Nennleistung von 4 kW oder weniger für andere Motortypen. Diese Fahrzeuge erhalten eine Betriebserlaubnis und werden mit Versicherungskennzeichen versehen (§ 18 Abs 4 Nr. 3 Satz 2 StVZO).

Kennzeichengröße und -anbringung

LEICHT-KFZ BIS 45 KM/H
- Versicherungskennzeichen
- hinten

4-RAEDR.KFZ Z.PERS.BEF.
- normales Kennzeichen (Pkt. 2.1 o. 2.2 Anl. Va StVZO)
- vorn und hinten 1)

4-RAEDR.KFZ Z.GUET.BEF.
- normales Kennzeichen (Pkt. 2.1 o. 2.2 Anl. Va StVZO)
- vorn und hinten 1)

ZUGM.ACKERSCHLEPPER bis 40 km/h
- verkleinertes Kennzeichen (Pkt. 2.3 Anl Va StVZO)
- vorn und hinten

ZUGM.ACKERSCHLEPPER ab 41 km/h
- normales Kennzeichen (Pkt. 2.1 o. 2.2 Anl. Va StVZO)
- vorn und hinten

ZUGM.GERAETETRAEGER bis 40 km/h
- verkleinertes Kennzeichen (Pkt. 2.3 Anl Va StVZO)
- vorn und hinten

ZUGM.GERAETETRAEGER ab 41 km/h
- normales Kennzeichen (Pkt. 2.1 o. 2.2 Anl. Va StVZO)
- vorn und hinten

PKW OFFEN
- normales Kennzeichen (Pkt. 2.1 o. 2.2 Anl. Va StVZO)
- vorn und hinten

1) Merkblatt für die Begutachtung kraftradähnlicher Vierradkraftfahrzeuge (VkBl. 03/2005 S. 26)

Haupt- und Abgasuntersuchung, Fristen

LEICHT-KFZ BIS 45 KM/H
- HU: entfällt (Umkehrschluss zu § 29 S. 1 StVZO – kein eigenes Kennzeichen nach Anl. V, Va,Vb oder Vc)
- AU/AUK: entfällt*

4-RAEDR.KFZ Z.PERS.BEF.
- HU: 24 Mon.
- AU: entfällt*
- AUK: ja**

4-RAEDR.KFZ Z.GUET.BEF.
- HU: 24 Mon.
- AU: entfällt*
- AUK: ja**

ZUGM. ACKERSCHLEPPER
- HU: 24 Mon.
- AU: entfällt*

ZUGM. GERAETETRAEGER
- HU: 24 Mon.
- AU: entfällt*

PKW OFFEN
- HU: 36 Monate nach Erstzulassung, danach alle 24 Monate
- AU: 36 Monate nach Erstzulassung, danach alle 24 Monate

*) Ausgenommen von der Abgasuntersuchungspflicht sind nach § 47a StVZO:

- Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (§ 18 Abs. 2 Nr. 4b)
- Kfz mit Fremdzündungsmotoren (Otto) mit zGG <= 400 kg oder Vmax <= 50 km/h
- Kfz mit Kompressionszündungsmotoren (Diesel) Vmax <= 25 km/h
- lof Zugmaschinen

**) Mit der neu eingeführten Abgasuntersuchung für Krafträder (AUK) werden Quad´s, die ja mit Kraftradmotor und Kraftradauspuff ausgerüstet sind, in die neue Umweltverträglichkeitsuntersuchung im Rahmen der Hauptuntersuchung einbezogen.

Die Anlage VIII Nr.1.2.1.1 zur StVZO verplichtet alle Krafträder ab Baujahr 01.01.1989 zur AUK. Irreführend ist, dass die dort im Pkt. 1 a und b aufgeführten Ausnahmen sich nicht auf Quads beziehen, da die Abgasuntersuchungsrichtlinie (VkBl. 07/2006 S. 304) Quads ausdrücklich als Krafträder erfasst:
“Als Krafträder sind im Sinne der vorliegenden Richtlinie zwei-, drei- und bestimmte vierrädrige Kraftfahrzeuge zu verstehen,…”

Damit unterliegen Quads mit Erstzulassungsdatum ab 01.01.1989 der AUK.

Notwendige Fahrerlaubnisklasse

Klasse S, B, L und T in Abhängigkeit von Höchstgeschwindigkeit, Hubraum und Leermasse und Verwendung.

Einsatz als LeichtKfz u. a.
ab 6 km/h – S*
- bis 32 km/h – S*
- bis 45 km/h – S*
- bis 60 km/h – B
über 60 km/h – B

Einsatz als lof Zugmaschine
bis 6 km/h – keine Klasse
bis 32 km/h – L**
bis 45 km/h – T**
bis 60 km/h – T**
über 60 km/h – B

*) Die Klasse S umfasst dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit
- einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h
- einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm (bei Fremdzündungsmotoren)
- oder einer maximalen Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW bei Dieselmotoren
- oder einer maximalen Nenndauerleistung von nicht mehr als 4kW bei Elektromotoren
- und nicht mehr als 350 kg Leermasse (bei vierrädrigen Leichtkrafträdern, ohne Masse der Batterien im Falle von Elektrofahrzeugen)

**) Zugmaschinen Ackerschlepper oder Zugmaschinen Geräteträger dürfen mit einer Fahrerlaubnis der Klasse L oder T nur gefahren werden, wenn sie nicht nur bauartbedingt für die Verwendung für Land- und forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind, sondern für solche Zwecke auch eingesetzt werden.

Helmpflicht?

Da Quads nicht unter die Vorschrift des § 21a I StVO fallen, gibt esfür sie keine Anschnallpflicht. Die Helmpflicht wurde mit Neufassung des § 21a II in die StVO aufgenommen. Vielfach wurde aber bereits vorher die Helmpflicht in die Betriebserlaubnis verankert und in die Fahrzeugpapiere eingetragen.

Versicherungspflicht

Es besteht eine grundsätzliche Versicherungspflicht für Quads. LEICHT-KFZ BIS 45KM/H benötigen ein Versicherungskennzeichen, alle anderen Fahrzeugarten einen Versicherungsnachweis (Doppelkarte) bei der Zulassung des Fahrzeuges

Kfz-Steuer

Alle Fahrzeugarten mit Ausnahme von LEICHT-KFZ BIS 45 Km/h unterliegen der Steuerpflicht.

Nach aktueller Rechtssprechung und entsprechender Anweisungen der Finanzämter werden Quads als PKW besteuert. Grundlage dieser Entscheidung ist der tatsächliche bzw. vordergründige Einsatzzweck. (Siehe auch Urteil des Bundesfinanzhofes vom 03.04.2001, Az. VII R 7/00)

Urteil Bundesfinanzhof

Auswirkungen von Tunigmaßnahmen

Quads wurden für den Einsatz im Gelände entwickelt und haben in sich ein erhebliches Leistungspotential. Für die Zulassung und Nutzung im Straßenverkehr werde die Fahrzeuge durch verschiedene Umbaumaßnahmen gedrosselt. Es ist daher reizvoll und nicht immer aufwendig, das ursprüngliche Leistungspotential wieder herzustellen. Dies hätte aber erhebliche Auswirkungen. Zum einen erlischt die Betriebserlaubnis und damit automatisch die Zulassung und der Versicherungsschutz bzw. die Zulassungsfreiheit. Die in der Folge höhere Endgeschwindigkeit erfordern dann auch höhere Fahrerlaubnisklassen, deren möglicher Nichtbesitz den Strafttatsbestand erweitert.

Rechtsgrundlagen

-Merkblatt für die Begutachtung kraftradähnlicher Vierradkraftfahrzeuge (VkBl. 03/2005 S. 26)

1 Kommentar zu „Zulassung“

  • Computerslim:

    hallo habe eine kawasaki kfx 250 mit 18 KW
    sie ist als ackerscklepper zugelassen mit kleinen nummernschild 240 mm x 130 mm
    und keine geschwindigkeitsbegrenzung
    ich kann nicht verstehen wieso ihr alle probleme mit der zulassung habt
    bei mir in bremen wardas kein problem

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