Betreff: Schnee räumen mit lautem Quad um 05.30 Uhr
Ich wohne in einem allgemeinen Wohngebiet. Direkt anschließend an dieses Wohngebiet befindet sich ein Lebensmittelmarkt in einem Sondergebiet ohne jegliche Lärmschutzauflagen. Der Pächter dieses Marktes räumt mit einem Quad-ahnlichen Gefährt mit knatternden Geräuschen ab 05.30 Uhr den Schnee auf seinen Mitarbeiter- und Kunden-Parkplätzen, sowie seinen Be- und Entladebereichen. Man fühlt sich wie neben einem Motorrad-Prüfstand. Wir haben hinter der geschlossenen Scheibe in unserem Wohnhaus an die 70dB mit einem Handgerät gemessen. Alle unsere Schlaf- und Wohnräume befinden sich in dieser Richtung. Als wir hier hergezogen sind, war dieser Markt viel kleiner und befand sich im Mischgebiet. Da dieser Markt sich schräg gegenüber befindet wurden wir nie als Nachbarn beteiligt. Was können wir dagegen unternehmen? Müssen wir uns dies in dieser Lautstärke und über jeweils ca. 2-3 Stunden am frühen morgen gefallen lassen?
Antwort:
Die VDI-Richtlinie 2058 und die Ziffer 6.1 der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) sehen folgende Immissionsrichtwerte vor:
Allgemeine Wohngebieten in der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr 40 dB(A)
und in der Zeit von 6.00 bis 22.00 Uhr 55 dB(A)
Gewerbegebiete in der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr 50 dB(A)
und in der Zeit von 6.00 bis 22.00 Uhr 65 dB(A)
Da in Ihrem Fall das Wohngebiet an das Gewerbegebiet mit dem Supermarkt angrenzt(sog. Gemengelage) ist Ziffer 6.7 der TA-Lärm einschlägig. Danach können die für die zum Wohnen dienenden Gebiete geltenden Immissionsrichtwerte auf einen geeigneten Zwischenwert der für die aneinandergrenzenden Gebietskategorien geltenden Werte erhöht werden, soweit dies nach der gegenseitigen Plicht zur Rücksichtnahme erforderlich ist.
Nach der Rechtsprechung sind insofern Mittelwerte zu bilden. Danach ist in Ihrem Fall in der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr ein Wert von 45 dB(A) und in der Zeit von 6.00 bis 22.00 Uhr ein Wert von 60 dB (A) zu dulden.
Da der bei Ihrer Messung ein Wert von 70 dB(A) gemessen wurde, sind die zulässigen Werte von 45 dB(A) bzw. 60 dB(A) weit überschritten, sodass die zuständige Behörde, das Umweltamt, einschritten muss.
Sie sollten sich daher umgehend mit dem Umweltamt Ihrer Stadt in Verbindung setzen und auf die unerträgliche Lärmbelästigung aufmerksam machen, die von Ihnen nicht geduldet werden muss.
Ich hoffe, Ihnen im Rahmen dieser Internetplattform einen erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben und stehe bei Unklarheit für eine Nachfrage gerne zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt
weiteres via Schnee räumen mit lautem Quad um 05.30 Uhr Nachbarschaftsrecht frag-einen-anwalt.de.
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